Allgemeine Geschäfts Bedingungen der O-Lab Audio GmbH, Stand 01.03.2019
§1 Definitionen
Die Firma “O-Lab Audio GmbH” wird im folgenden als Auftragnehmer bezeichnet, die andere Partei als Auftraggeber.
§2 Geltungsbereich
Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, Abweichungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich Zusicherungen oder Nebenabsprachen zu treffen, die über den schriftlichen Inhalt des Vertrages hinausgehen. Diese AGB gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen des Auftragnehmers und seinen Rechtsnachfolgern, die sich im Rahmen der Tätigkeit zur Veranstaltungstechnik ergeben. Mit Vertragsschluss erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Geltung der AGB. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Verweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch, wenn keine ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt. Die AGB liegen zur Einsichtnahme aus in den Büroräumen des Auftragnehmers oder sind per e-mail anzufordern. Änderungen der Geschäftsbedingungen werden mit Veröffentlichung/Aushang wirksam und gelten als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich widerspricht.
§3 Angebote, Preise
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung zustande. Der Auftragnehmer hält sich an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
§4 Personaltagespauschalen, Überstundenregelung, Spesen, Fahrtkosten
Stellt der Auftragnehmer ausschließlich tech. Personal bzw. Arbeitskräfte für eine Produktion des Auftraggebers, so ist diese Leistung mit einer Tagespauschale zu vergüten. Diese Tagespauschale umfasst 10 Stunden zu einem von beiden Vertragspartnern vereinbarten Kurs. Darüber hinaus geleistete Überstunden werden mit einem Zehntel (10 % der Tagespauschale) abgerechnet. Gesonderte Absprachen sind möglich, bedürfen aber der vorigen Absprache beider Vertragspartner.
Sogenannte Reisetage können, nach Absprache, eine anderweitige Vergütung haben. Sonn – und Feiertagszuschläge (jeweils 50% und 100% auf die Tagespauschale), können in Absprache durch den Auftragnehmer erlassen werden. Des Weiteren sind Pauschalpreise bei längerfristigen Produktionen seitens des Auftraggebers möglich, bedürfen aber im Einzelfall der Absprache beider Vertragsparteien.
Spesen im In– und Ausland werden nach den gesetzlich üblichen Regeln abgerechnet.
Entstehen durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer Fahrtkosten, die nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstanden sind, so werden diese nach den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet.
Zu Fahrtkosten sind nicht die Erreichung des Firmensitzes des Auftraggebers zu rechnen. An – und Abfahrtwege von und zum Firmensitz des Auftraggebers sind von dieser Regelung ausgenommen. Arbeitsbeginn für den Auftragnehmer ist ab Firmensitz des Auftraggebers. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der jeweiligen Absprache beider Vertragsparteien.
§5 Vertragsdauer, Kündigung
Die Vertragsdauer eines vereinbarten Dauerschuldverhältnisses bleibt der vertraglichen Regelung vorbehalten. Die Kündigung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger. Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 565 Abs. 4 BGB gelten insoweit.
§6 Leistungsumfang, -fristen, Termine
Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Auftragnehmer ist zu Verarbeitung der vom Kunden gelieferten Daten nur soweit verpflichtet, wie sie sich aus den Leistungsbeschreibungen des Vertrages ergeben. Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Kunden kein Vertrag zustande. Zugesagte Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich bestätigt. Der Beginn der seitens des Auftragnehmers angegebenen Liefer-, Fertig- und Zurverfügungsstellungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite beruht. Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§7 Abnahme, Gewährleistung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen. Die Leistung des Auftragnehmers gilt als ordnungsgemäß erbracht, wenn der Auftraggeber Mängel nicht innerhalb von einer Woche schriftlich dem Auftragnehmer mitteilt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Verkaufs von Gebraucht-Geräten wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung ist auf Nachbessserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nach dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die für die von der Gewährleistung betroffene Leistung charakteristisch ist. Soweit danach zulässig, ist die Gewährleistung auf 6 Monate ab Gefahrübergang auf den Auftraggeber beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§8 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auch bei anders lautender Bestimmung des Auftraggebers zunächst mit älteren Schulden des Auftraggebers zu verrechnen, unabhängig von deren Rechtsgrund. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat sowie Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§9 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers sachgerecht zu nutzen und übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden, sowie sie gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruchdiebstahl und sonstiges Abhandenkommen zu schützen. Für abhanden gekommene oder defekte Gerätschaften, sowie unsachgemäßer Nutzung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer angegebene Stromversorgung zu gewährleisten. Jegliche Nutzung zu gesetzwidrigen Zwecken, seien sie straf-, öffentlich- oder zivilrechtlicher Natur, ist untersagt. Alle empfangenen Gegenstände sind während der Vertragsdauer nicht durch den Auftragnehmer versichert. Der Auftraggeber hat für entsprechende Versicherungen zu sorgen. Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer die Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu ermöglichen. Liegen etwaige Schäden oder Störungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Aufwendungen zu berechnen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind. Reparatureingriffe des Auftraggebers sind unzulässig. Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte sind nur zulässig, wenn sie vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Eine fehlende Vereinbarung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme durch Dritte. Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsabschluss noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich über Veränderungen der bei Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, insbesondere über Rechtsstellung seiner Person, die Gesellschaftsverhältnisse, die technischen Voraussetzungen im Rahmen der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers, aber auch, soweit sie die Preisgestaltung betreffen können. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder § 613a BGB auf Seiten des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber versichert, die ausschließlichen Verwertungsrechte an den von ihm gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne) zu besitzen und, dass durch diesen Vertrag Urheber und Leistungsrechte Dritter nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht verletzt werden. Der Auftraggeber versichert im übrigen, dass er zur Übertragung aller Rechte befugt ist, die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes oder zur Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind. Verstößt der Auftraggeber gegen die o.g. Pflichten und Obliegenheiten ist der Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt. In den übrigen Fällen ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.
§10 Eigentumsvorbehalt
Bei allen Verkäufen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Verkäufers).
§11 Liefer- und Leistungsverzögerung
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der O-Lab Audio GmbH liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze, auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Liegt eine erhebliche Behinderung, die vom Auftragnehmer zu vertreten ist, vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, nur Zahlungen für laufende Leistungen ab der Behinderung angemessen zu mindern. Erheblich sind nur solche Behinderungen, aufgrund derer dem Kunden die Nutzung der Leistung insgesamt erheblich erschwert, oder, wenn mehrere Leistungen vertraglich vereinbart sind, die Nutzung einzelner Leistungen vollständig unmöglich wird.
§12 Haftung des Auftragnehmers
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haften auch nicht für entgangen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig davon, ob sie beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen. Die gilt nur soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten ( Nebengewerke, Zulieferer etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Dritte gegenüber dem Auftragnehmer haftet. Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den für die Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der über seine Dienste ermittelten Informationen. Ebenso wenig haftet der Auftragnehmer dafür, dass die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind, oder der Absender oder Empfänger sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet.
§13 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmern, Mitarbeitern und sonstigen Vertragspartnern des Auftragnehmers durch ihn oder in seinem Auftrag von Dritten zur Vertragserfüllung eingebrachten Gegenstände entstehen. Diese Haftung umfasst auch Mangelfolgeschäden. Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche des Auftragnehmers und Dritten, die durch die oder im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Leistung des Auftragnehmers entstehen. Die Haftung ist nicht auf die Benutzung durch den Auftraggeber selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt.Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und Gesellschaften, die Rechte von dem Auftragnehmer herleiten, von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.
§14 Exklusivität
Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.
§15 Schlußbestimmung
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand gilt Köln als vereinbart, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem widersprechen. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Gültige, die der Unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten kommt.